Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition
Dieses Gesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen. Es regelt den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit:
– Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör – Munition und Munitionsbestandteilen. – Es hat zudem zum Zweck, das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen zu verhindern.
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Gesetzesänderung vom 15.08.2019
Die letze Änderung des WG betrifft folgende Waffen, welche von nun an nur noch mit einer Ausnahmebeilligung Klein erworben werden können.
– Halbautomatische Handfeuerwaffen mit einem grossen Magazin (mehr als 10 Patronen) – Halbautomatische Faustfeuerwaffen mit grossem Magazin (mehr als 20 Patronen) – Halbautomatische Handfeuerwaffen mit Klapp- oder Teleskopschaft, deren Gesamtlänge ohne Funktionsverlust auf unter 60 cm gekürzt werden kann.